Die Stadt Wolfsburg hat die Mahnwache gegen das Trinity-Werk am angemeldeten Standort, auf einem Acker direkt auf dem zukünftigen Baugelände, verboten. Stattdessen sollte sie an einem Ersatzort neben einer Landstraße stehen. Auch weitere freche Auflagen erteilte die Stadt (Abschirmen der Versammlung mit Sicht- und Lärmschutzwänden zur Öffentlichkeit hin, Verbot von Heringen beim Zelten, keine Banner in Bäume hängen…) Gegen den Auflagenbescheid legte der Anmelder der Mahnwache Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ein.
Heute kam die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und gab der Stadt Wolfsburg, dem verlängerten Arm von Volkswagen, Rückendeckung:
Das Verbot, auf die angemeldete Fläche, auf den Acker auf dem zukünftigen Baugelände zu gehen, bleibt aufrechterhalten, denn: „Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller und die übrigen Kundgebungsteilnehmer mit der Wahl des Kundgebungsortes beabsichtigen, den Fortgang der Bauarbeiten zu stören“ so aus dem Beschluss des VG Braunschweig (5B 261/22) zitiert. Bauarbeiten, die noch gar nicht begonnen haben, für die es noch keine Baugenehmigung gibt, Bauarbeiten, die erst nächstes Jahr beginnen. „Es liegt auf der Hand, dass die Stadt Wolfsburg mit ihren Auflagen, die Versammlung an einen Ort ins Abseits zu verfügen, um jeglichen Protest gegen die neue Autofabrik schon im Keim zu unterdrücken. Dass das Verwaltungsgericht Grundrechte mit Füßen tritt und der Stadt Wolfsburg und VW nur als Rückendeckung fungiert, ist der Gipfel der automobilen Vetternwirtschaft in Südostniedersachsen“, so Sascha von der Mahnwache. Gegen den Beschluss des VG legte der Anmelder der Mahnwache noch am selben Tag Beschwerde beim OVG Niedersachsen ein.
In anderen angefochtenen Punkten (Sichtschutzwände, Bodenverankerung, Lärmschutzwände) hatte die Klage im Übrigen wie erwartet Erfolg: Die Stadt Wolfsburg setze sich, so Beschluss des VG „auch nicht mit dem in der Anmeldung genannten Ziel der Veranstaltung „Kristallisationspunkt öffentlicher Meinungskundgabe und -bildung“ auseinander, weil sie die Wahrnehmung der Dauermahnwache im öffentlichen Verkehrsraum durch den Sichtschutz gerade verhindert. Auch diese Auflage ist deshalb offensichtlich rechtswidrig und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu suspendieren“ (5B 261/22)