Verkehrswende-Aktivist*innen vor Gericht +++ Berufungsverhandlung wegen Abseilaktion über der A39 +++ Landgericht Braunschweig, 6. März, 9 Uhr +++ Mahnwache ab 8 Uhr vor dem Landgericht

Am Montag den 06.03. um 9 Uhr findet am Landgericht Braunschweig die Berufungsverhandlung gegen drei Aktivist*innen statt, die letztes Jahr vom Amtsgericht Helmstedt wegen einer Abseilaktion über der A39 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt wurden. Gegen das Urteil hatten sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Konkret wird den Angeklagten vorgeworfen, sich am 23.03.2021 von einer Brücke über der A39 mit Kletterausrüstung abgeseilt und ein großes Banner ausgerollt zu haben. Auf dem Banner stand: „Wer Straßen sät wird Autos ernten. Stop A39 Ausbau! VerkehrsWende wagen!“. Die Polizei führte daraufhin eine Vollsperrung der A39 durch und provozierte einen Stau.

Die Aktivist*innen wurden wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr angeklagt. Im Sommer letzten Jahres folgte eine turbulente Verhandlung vor dem Amtsgericht Helmstedt. Der Vorwurf der Nötigung wurde fallen gelassen, die drei wurden schließlich wegen versuchten (!) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Das ist deshalb absurd, weil niemals in den Straßenverkehr eingegriffen wurde (die Angeklagten befanden sich stets weit oberhalb des Lichtraums der Autobahn) noch wurde ihnen der Vorsatz nachgewiesen, in den Bereich der Autobahn eindringen zu wollen.
Zuletzt wurden am 21.02.2023 die Angeklagten in einem gleichgelagerten Prozess (auch da wurden in einer Kletteraktion über der A7 große Banner an einer Brücke angebracht) freigesprochen. Ihnen konnte kein Vorsatz nachgewiesen werden. Viel mehr sei davon auszugehen, dass die Aktivist*innen eine Sperrung der Autobahn gar nicht beabsichtigten, die Autofahrenden sollen ja schließlich die großen schönen Banner auch lesen können.

Doch die Südostniedersächsische Automobiljustiz verteidigt die Reibungslosigkeit des Autoverkehrs um jeden Preis. Im Anhang findet sich ein ausführlicher Prozessbericht sowie das schriftliche Urteil des Amtsgerich Helmstedt aus der ersten Instanz.

Dabei ist klar: aus ökologischen Gründen, zum Erhalt von Leben und Lebensqualität in den Ortschaften entlang der geplanten A39-Trasse muss die Ausbauplanung für die A39 sofort gestoppt werden.
Denn: Jede neue Straße erzeugt auch neuen Verkehr. Das beweist gerade der A39-Ausbau, denn mit dem Ausbau der Autobahn sollen auch darauf zulaufenden Bundesstraßen ausgebaut werden, um den zusätzlichen Verkehr aufnehmen zu können.

Ziel darf nicht länger sein, wachsende Verkehrsmengen durch neue Fabriken, Gewerbe- und Wohngebiete sowie neue Straßen zu erzeugen und dann zu verwalten, sondern die Verkehrsmengen zu reduzieren bzw. auf Fuß, Rad und ÖPNV zu verlagern.

Seit die Autobahn in Planung ist, gibt es Widerstände. Entlang der ganzen Strecke sind Bürger*inneninitiativen, Aktivist*innen, Umweltverbände, Gruppen ohne Namen und Einzelpersonen aktiv. Aktuell sind die Pläne für Abschnitt 3 der A39 (Ueltzen – Bad Bevensen) ausgelegt, bis zum 7. April können noch Einwendungen geschrieben werden (siehe auch: https://blog.verkehrswendestadt.de/einwendungsphase-fuer-a39-abschnitt-3/).

Bringt eure Einwendungen mit zum Gericht!
Vor dem Gericht bei der Mahnwache könnt ihr eure Einwendungen gegen Abschnitt 3 der A39 bei uns abgeben, wir werden Sie dann gesammelt einreichen.

Wir laden ein, die Gerichtsverhandlung am 06. kreativ und frech, aktivistisch und journalistisch zu begleiten!

Bericht der ersten Instanz am Amtsgericht Helmstedt im April 2022

Was zuvor Geschah…
Es war im August 2019 in der Autorepublik Deutschland. Während der Klimawandel voranschreitet und global Lebensgrundlagen bedroht, werden weiterhin Autobahnen gebaut, Flächen versiegelt und klimaschädliche Fahrzeuge produziert. Und alle machen mit…
Alle? Nein! Ca. 80 Autonome Anti-Auto-Aktivistis protestieren gegen den Normalzustand und Blockieren einen Autozug mit 200 Neuwagen aus dem VW-Werk. Dabei ketteten sich einige an die Gleise, andere kletterten auf den Zug. Wieder andere besetzten eine VW-Zentrale seilten sich von einer Brücke über die Gleise ab und skandierten:
#BlockVW !!!“

Dies hatte zur Folge, dass die Repressionsbehörden gegen die Aktivistis vorging: Ein Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Wolfsburg wurde für den 23.03.2021 anberaumt um die Aktivisti zu verurteilen die sich von der Brücke Abgeseilt hatten. Doch der Prozess sollte nicht ohne Protest über die Bühne gehen…


Abseilaktion über der A39

Zeitgleich zum Gerichtstermin gab es bei Braunschweig eine weitere solidarische Abseilaktion. Doch dieses mal wurde kein Zug sondern die Bundesautobahn 39 blockiert. Jedoch waren es die Cops die Vollsperrung der Autobahn vornahmen um die Aktivistis von der Brücke zu hohlen statt sie in Ruhe demonstrieren zu lassen. Der Prozess in Wolfsburg verlief gut für die Angeklagten und wurde auf Staatskosten Eingestellt. Eine weitere Repressionswelle rollte nun auf die Aktivistis zu die von der Autobahnbrücke abhingen oder diese Aktion begleiteten (Gut dass sie Spaß am Surfen haben.)

Dies ist die Geschichte des Gerichtstermin in Helmstedt:

Abseilaktion mit Fahrraddemo
Doch noch bevor es zum Gerichtstermin kam dachten sich die Angeklagten, dass es doch lustig wäre, die Abseilaktion ein weiteres Mal vorzuführen. Dieses mal jedoch angemeldet und groß angekündigt. Die Abseilaktion wurde genehmigt und da die Cops sowieso die Autobahn sperrten wurde kurzerhand eine Fahrraddemo auf der Autobahn mit angemeldet. Ein Tag vor dem Prozess kamen also hunderte Leute zusammen um gemeinsam über die Autobahn zu Radeln und eine„Verkehrswende statt Antriebswende“ zu fordern.

Vorhang auf:
Zum ersten Prozesstag schien die Sonne und ein Empfangskomitee von über 10 Bullenwannen warteten schon vor dem Amtsgericht Helmstedt und blockierten die Stobenstraße um ein Dutzend Aktivistis zu begleiten. Es lag ein leichter Duft von Panik seitens der Repressionsbehörden in der Luft. Bei den Einlasskontrollen wurden die Aktivistis akribisch durchsucht und es wurden etliche Sachen beschlagnahmt die von den Justizbeamtis als gefährliche Gegenstände eingestuft wurden. Darunter, Wasserflaschen, Textmarker, ein Gesetzbuch-Aufsteller & sogar ein Kamera-Stativ von Pressevertreti.

Das Theater beginnt
Noch bevor die Personalien der Anwesenden festgestellt werden konnte begann das Theater. Eine als Bauarbeiter verkleidete Person spannte ein Absperrband quer durch den Gerichtssaal um einen neuen Parkplatz zu bauen. Eine als Verkehrsopfer mit Bandagen verbundene Person schritt ein und legte dar dass sie gerade von einem E-Auto angefahren wurde und neue Parkplätze Schwachsinn seien. Der Staatsanwalt regte sich auf und drängte darauf dass alle endlich ihre Plätze einnehmen sollten. Daraufhin stand die dritte angeklagte Person auf (als VW-Manager verkleidet) wedelte mit einem Bündel ausgedruckter 500€ Scheine und bot der Staatsanwaltschaft an das Problem wie in Vergangenheit anders zu lösen. „Ich habe hier 5 Mio. Euro für sie“ sagte der VW-Manager bevor er dem Staatsanwalt die Papierscheine auf den Schreibtisch legte. Der erste Act der Aufführung endete damit, dass ein Justizbeamter das Absperrband wieder entfernte. Die Verkehrswendebefürworter*innen applaudierten dass nun doch kein Parkplatz gebaut wurde.

Antrag auf Tonbandaufnahme

Ruhe kehrte wieder ein und der Richter stellte fest, dass 3 Laienverteidigende anwesend waren. Nach Aufnahme der Personalien wurden die Laienverteidigung genehmigt und der Richter ersparte sich dadurch Beschwerden und Befangenheitsanträge.Es wurde von ein Antrag auf Tonbandaufnahme nach § 169 Abs. 2 GVG gestellt da der Prozess in Zukunft von historischer und wissenschaftlicher Bedeutung seien könnte. Begründet wurde dies u.a. damit, dass „Die Frage ob die Gerichte Klimagerechtigkeitsaktivist*innen kriminalisiert und dadurch Umweltschutz erschwert haben,(…) in nicht allzu ferner Zukunft eine bedeutende Frage sein.“ könnte. Außerdem sei im gesamten Bundesgebiet noch kein rechtskräftiges Urteil zu Abseilaktionen über Autobahnen gesprochen worden, weswegen sei „(…) auch aus juristischer Perspektive Interesse an einer möglichst detaillierten Dokumentierung dieses Verfahrens zu bejahen.“ Die Staatsanwaltschaft (StA) lehnte den Antrag mit der Begründung ab dass der Prozess nicht den selben historischen Rang hätte wie die Nürnberger-Prozesse oder die RAF-Prozesse. Der Richter gab der StA recht und verneinte eine herausragende historische Bedeutung.

Verlesung der Strafbefehle

Der Staatsanwalt stand auf um die Strafbefehle zu verlesen doch ein Antrag auf Nichtverlesung des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens kam ihm zuvor. Der Strafbefehl sei fehlerhaft weil aus ihm nicht hervorging welche konkrete Tathandlungen, weshalb strafbar waren und ein Strafbefehl dazu da ist die Beschuldigten zu informieren.
Dieser Antrag brachte die StA etwas aus der Fassung und wurde mit den Worten „NEIN! Einfach NEIN!“ beanstandet.
An dieser Stelle hätte das Gericht die Chance gehabt einen sonnigen Tag im freien zu genießen, doch der Richter lehnte eine Einstellung ab. Im Publikum standen 2 Aktivistis auf, machten autogeräusche und liefen gegeneinander bevor sie zu Boden fielen und riefen „Oh nein! Schon wieder ein Autounfall!“. Das Gericht ermahnte die Öffentlichkeit und sprach eine (erste) Letzte Ermahnung aus. Mit deutlicher Nervosität begann die StA die Strafbefehle vorzulesen. Da es 3 Angeklagte gab wurde der selbe Strafbefehl 3 mal verlesen. Es war stinklangweilig. Von der Anklagebank ertönte ein Pfeifen, was die StA sehr erregte. Im weiteren Verlauf der Verlesung wurde im Publikum gegähnt und die StA verlor ganz die Fassung und beantragte dass die Person die gegähnt hat des Saales verwiesen wird. Der Richter sprach eine (zweite) letzte Ermahnung aus. Als der Staatsanwalt endlich fertig wurde begann der Richter mit der Belehrung der Angeklagten: sie dürften sich zur Sache äußern, könnten aber auch Schweigen.
Doch zuvor kam noch ein Antrag.

Antrag auf Wiederzulassung der Textmarker
Ein Laienverteidigi beantragte dass die bei der Einlasskontrolle beschlagnahmten Textmarker wieder zugelassen werden, da sie für eine angemessene Verteidigung wichtig seien um einen Überblick der Notizen zu behalten. Daraufhin meldeten sich die anderen Angeklagten, dass sie ihre Wasserflaschen wiederhaben wollen um trinken zu können. Der Richter ordnete eine 5 Minuten Pause an um die Textmarker und Wasserflaschen abzuholen. Die Justizbeamtis am Einlass waren sichtlich irritiert und gaben zwar die Stifte raus aber wollten die Wasserflaschen nicht rausrücken. Sie könnten als „Wurfgeschoss“ verwendet werden erklärten die Justizwachteln dem Richter , welcher nachgab und die Wasserflaschen doch nicht frei gab. Nach einigem Tumult und hin und her nahmen alle beteiligten wieder Platz. Der Staatsanwalt drohte mit Verurteilungen sollten die Angeklagten nicht rechtzeitig an ihren Plätzen sitzen. Es begann die Verlesung der Einlassungen.

A 39 und der Weltklimarat
Die als Verkehrsopfer verkleidete Angeklagte begann mit einer Erklärung die es in sich hatte:
Es wurde deutlich gemacht, dass vom Weiterbau der A39 Gewalt ausgehe und nicht vom Abhängen von einer Brücke. Die A39 würde nicht nur 1.3 Mrd weitere Euro kosten sondern vor allem ein hohes Umweltrisiko bedeuten und „dringend benötigte Böden versiegeln, die Nachbarschaften und Naturgebiete zerschneiden, Schadstoffe in die Atmosphäre pusten und das Trinkwasser verschmutzen.“ Selbst der UN-Generalsekretär verkündete beim Sachstandbericht des IPCC (Weltklimarat) dass nicht Umweltaktivist*innen eine Bedrohung darstellen sondern die Länder, die ungebremst die Produktion von fossilen Energien fördern.
Mit ausgedruckten Bildern von schmelzenden Gletschern, brennendem Regenwald, Sandwüsten und Autostaus wurde verdeutlicht was Klimawandel bedeutet und dass Hungersnöte und Kriege deswegen ausbrechen werden.

„Wir wissen welchen Anteil der Autoverkehr an diesem Drama hat.“ Sagte die Angeklagte und warf dabei nacheinander die Ausgedruckten Bilder auf dem Boden. „Jeder weitere Straßenbau sollte kriminalisiert werden – und nicht der Protest dagegen.“ Forderte die Beschuldigte und schloss ihre Einlassung mit dem Satz:
„Wenn ihr einen politischen Prozess führen wollt, dann bekommt ihr einen politischen Prozess!“
Lauter Applaus verschluckte die Rufe des Gerichts nach Ruhe im Gerichtssaal.

Krieg in der Ukraine & Abhängigkeit von Gas und Öl
Eine weitere Angeklagte Person ergriff das Wort:
„Der Krieg in der Ukraine unterstreicht, wie dringend sich unsere Gesellschaft von Gas und Öl unabhängig machen muss. 2020 hat Deutschland allein aus Russland Erdöl für fast 6,3 Milliarden US-Dollar importiert, zentrale Grundlage für Treibstoffe. (…) Das ist viel Geld, das Kriege möglich macht. Milliarden, die Bomben auf Städte und Menschen möglich machen, millionenfaches Leid. (…) Liter für Liter verschärft der Einsatz (von Treibstoff) die Klimakrise. (…) Seit Kriegsbeginn in der Ukraine zeigt sich auch bei der Ernährung, (…) wie weitreichend die Folgen des motorisierten Individualverkehrs sind. Die Ukraine ist ein wichtiges Getreideexportland, ebenso Russland. Wussten Sie, dass wir allein in Deutschland 2021 über eine halbe Million Tonnen Getreide in Form von sogenanntem Biosprit in die Tanks von Autos füllten? (…) Auch unsere Autos, die an der Tankstelle automatisch beigemischten Agrosprit tanken, saufen den Menschen ihr Brot weg.“

Verkehrswende statt Antriebswende
Die Dritte angeklagte Person begann ihr Statement mit den Worten: „Wir sind heute hier, weil der Autoverkehr in Deutschland einen absurden Stellenwert hat, ein Zustand, welcher sich jeglicher Beziehung zur Realität entzieht. 50 Millionen zugelassene Autos gibt es in Deutschland. Der Bestand hat dabei in den letzten vier Jahren zugenommen, die Bevölkerungszahl ist dabei stabil geblieben.
Sicherlich sind die Zahlen 1,3 und 23 allen bekannt. Hier nochmal erklärt: 23 Stunden am Tag des ein Auto im Schnitt still. 1,3 Personen sitzen im Schnitt in einem Auto, wenn es bewegt wird. “
Es ging weiter mit den Gefahren des Autofahren für Fahrradfahrer*innen, denn „450 Menschen wurden im letzten Jahr auf dem Fahrrad Tod gefahren.“ Am Beispiel der A49, die in Hessen durch den Dannenröder Wald (ein Wasserschutzgebiet) gebaut werden soll wurde erläutert was für eine Trinkwassergefährdung durch Autobahnen besteht. Es wurde eine fehlende soziale und inklusive Mobilität kritisiert, denn Autofahren können hauptsächlich Menschen mit Geld und ohne schwere Beeinträchtigungen. Und schließlich wurde damit geschlossen, dass E-Autos keine Probleme lösen sondern nur neue schaffen weil „(…) es den Autobauen nicht einmal darum geht, mit E-Autos das klima zu retten, sondern den lediglich den Absatzmarkt zu erweitern. Sie möchten garnicht die bestehende Flotte umbauen, sondern erweitern (&) erst einmal 40 Millionen weitere Autos gebaut werden müssten. 400 Millionen Tonnen co2 müssten dafür emittiert werden. “

Defektes Faxgerät
Nach jedem Statement folgte Applaus und eine sich wiederholende Ermahnung vom Richter. Eigentlich sollte eine 4. Statement folgen, denn es wurden bei der Aktion auch 4 Menschis festgenommen. Dass an diesem Tag nur 3 Angeklagten auf der Anklagebank saßen lag vermutlich an dem Faxgerät des Gerichts welches mehrfach gesendete Schreiben verschluckt hat. Sowohl der Widerspruch gegen den Strafbefehl, als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind trotz Sendeberichte beim Gericht angeblich nicht eingegangen. Ein Rätsel, dass eine Vorverurteilung der 4. Angeklagten Person mit sich zog. Ärgerlich.

Der erste Cop-Zeuge
Nun begann die Zeug*innen-Vernehmung. Als erstes wurde der damalige Autobahnpolizist „Mellwann“ (Name geändert) aufgerufen. Der 24 Jährige Cop war sichtlich aufgeregt, konnte sich nur sehr schlecht erinnern und machte widersprüchliche Aussagen. Zuerst meinte er, er wüsste nicht ob bei seiner Ankunft der Verkehr schon stand, später gab er zu dass er den Verkehr selbst mit „Hütchen“ gesperrt hatte. Er meinte dass der Befehl die Autobahn zu sperren von der Einsatzleitung kam, Einsatzleiter*in ist immer der Ranghöchste Cop. Zwar kannte er den ranghöchsten Cop, aber er konnte nicht sagen wer die Einsatzleitung hatte. Nach eindringlichen Fragen über die Beschaffenheit der Hütchen sagte Mellwann „Ein Fahrzeug kann über die Hütchen durchfahren“. Der arme Cop kam etwas ins Schwitzen und schien sehr verunsichert. Die Staatsanwaltschaft thematisierte die Gefahr von Auffahrunfällen und der Cop gab zutreffend als Antwort, dass Unaufmerksamkeit der auffahrenden Person für solche Unfälle verantwortlich sei und nicht etwa die Ursache für einen Stau.  Eine wichtige Frage an den Cop war, ob er eigenmächtig oder fremdgesteuert gehandelt hat. Denn um den Tatbestand einer Nötigung zu erfüllen müssten die eingesetzten Polizist*innen ein „Willenloses Werkzeug“ der Aktivistis gewesen sein. Der Staatsanwalt unterbrach ständig die Fragen der Verteidigung und führte sich auf wie ein Richter. Tatsächlich kamen Zweifel auf wer die Sitzungshoheit im Gerichtssaal hatte, weil der Richter ständig die Ablehnungsgründe der StA nachplapperte und im Grunde alles Tat was die StA verlangte. Nun ja… Fast alles.
Als aus dem Publikum sich über den Cop lustig gemacht wurde platzte dem Staatsanwalt der Kragen und er forderte zum dritten Mal, dass eine Person aus dem Publikum entfernt wird. Der Richter sprach daraufhin eine (dritte) letzte Ermahnung aus…

Der zweite Cop-Zeuge
Der Erster-Polizei-Haupt-Kommisar Blazy aka. „AchFahrWeiterAlter“ betrat den Saal und setzte sich. Sogleich wurde von der Verteidigung beantragt dass er seine Pistole ablegen soll weil dies einschüchternd und retraumatisierend wirken kann, da viele Betroffene von Polizeigewalt anwesend waren. Und eine solche Einschüchterung sich negativ auf die Verteidigungsfähigkeit auswirken kann. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Des weiteren bezeugte Blazy dass er eine Rettungsgasse geschaffen hat, dass solche Abseilaktionen eine hohe Öffentlichkeitswirkung entfalten, dass die Aktivistis doppelt gesichert waren und professionelles Kletterwerkzeug benutzten, und dass der Verkehr sicherlich von der Autobahnpolizei gestoppt wurde. Auch hier unterbrach die StA ständig die Fragen der Verteidigung und führte sich auf wie ein Richter. Der Zeuge wurde entlassen.

Strafanzeige gegen die Polizei
Nachdem klar war, dass nicht die Aktivistis sondern die Polizei den Stau verursacht hatte und die Autofahrenden zum Stehen genötigt hatten, stellten die Angeklagten einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft. Im Antrag stand, dass wenn sie wegen Nötigung verurteilt werden sollten die Polizei als Mittäter verfolgt werden soll, da sie eigenmächtig den Verkehr zum stehen gebracht haben und keine Willenlose Werkzeuge der Umweltaktivist*innen gewesen sind. Das Legalitätsprinzip aus §§ 152 II, 170 I der Strafprozessordnung (StPO) besagt, dass der Staatsanwalt bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ermittlungen durchführen und ggf. Anklage erheben muss. Wir alle wissen aber, dass das wie meistens bei Verdachtsmomenten gegen die Polizei, auch in diesem Fall niemals passieren wird.

Meldepflicht für den Staatsanwalt
Weil die StA sowohl den Richter wie auch andere Prozessbeteiligte ständig ins Wort fiel und vor allem Fragen der Verteidigung an die Zeugis unterbrach, gab es einen „Antrag auf Meldepflicht für den Staatsanwalt. Wie in der Schule“. Sodass fortan der StA das Wort erteilt werden muss.
Dieser Antrag wurde wie erwartet abgelehnt.

Die 4 Autofahrende Zeugis,

Nach den beiden Polizeizeugen waren noch vier Leute geladen, die im Stau standen. Während der Aktion wurden deren Personalien aufgenommen, sie wurden in der Akte zunächst als Geschädigte in einem Strafverfahren geführt. Ob ihnen das vorher schon mal passiert sei, dass sie in einem Stau auf der Autobahn als Geschädigte aufgenommen wurden? Die Frage mussten sie Zeug*innen mit „nein“ beantworten. Der Vorgang als solches scheint auch eher befremdlich. Fast so, als wurde damit gezielt versucht, eine Schädigung als Grundlage für den Vorwurf der Nötigung zu produzieren. Besonders geschädigt zeigten sich die Stau-Zeugis im Rahmen ihrer Befragung durch die Angeklagten auch nicht. Klar sei es nervig, im Stau zu stehen, sowas passiere aber auf Autobahnen ja auch recht häufig. Teilweise zeigten die Zeug*innen sogar etwas wie Verständnis oder Sympathie mit den Angeklagten. „Da ging es ja um Umweltschutz, das finde ich prinzipiell ja auch wichtig“, „an die kann ich mich noch erinnern, die haben mir zugewinkt, als ich da unten stand“.

Zur Sachlage sagten die Zeug*innen etwa aus:
Sie wären auf der Autobahn gefahren, dann seien sie von der Polizei abgebremst worden. Oder auf einen Stau zugefahren, hmmm so ganz klar war die Erinnerung nicht mehr. Jedenfalls seien sie dann irgendwann vor der Brücke zum Stehen gekommen. Dort hätte sich ein Polizeiauto oder zwei oder vielleicht auch keins in den Weg gestellt. Vielleicht hat die Polizei dann kleine Hütchen aufgestellt. Ja diese orangenen aus Plastik. Der Standstreifen war frei. Eine Rettungsgasse gab es keine, oder vielleicht doch? Jedenfalls wäre es ihnen theoretisch möglich gewesen über die Hütchen oder an den Hütchen vorbei oder über den Standstreifen unter der Brücke durchzufahren. „Aber das macht man ja nicht, da stand ja die Polizei“.

Das war auch wichtig, nochmal festzustellen für den Vorwurf der Nötigung. Der §240StGB stellt nämlich nur Blockaden mit physischer Hinderniswirkung, nicht aber psychische Barrieren unter Strafe.

Nur ein Zeuge stellte die Situation etwas dramatischer dar, als die anderen. Offensichtlich vermischte er da aber die Realität mit Szenen, die er in der ZDF-Serie „Der Bergdoktor“. Die Actionreichen Szenen, die er beschrieb, erinnerten ihn nämlich stark an diese Fernsehserie. Inhaltlich war seine Beschreibung des Geschehens dann auch näher an der Fernsehserie dran als an den Berichten der anderen Zeug*innen in diesem Verfahren.

Nötigung wird eingestellt!
Nach einer kurzen Pause gab die Staatsanwaltschaft bekannt, sie würde die Nötigung gerne einstellen. Die Argumentation war ein bisschen schräg. Die Nötigung bräuchte einen Vorsatz, der sei noch nicht erwiesen und die Aktivisti sollen sich doch lediglich dahingehend einlassen, dass sie keinen Stau erzeugen wollten, damit sei der Vorsatz ausreichend verneint. Die Angeklagten wollten sich allerdings auch in dem Punkt nicht zur Sache einlassen. Die Staatsanwalt wollte aber trotzdem einstellen. Zu wacklig war das Konstrukt der Nötigung, nach der Zeug*innenvernehmung endgültig eingestürzt. Eingestellt wurde nach §154a StPO mit Zustimmung des Gerichts. Eine Zustimmung der Angeklagten braucht es dafür nicht.
„Die Zeug*innenvernehmung hat ergeben, dass wenn hier irgendwer genötigt hat, es dann wohl die Polizei war und nicht die Leute auf der Brücke. Eine mittelbare Täterschaft kann hier nicht vorliegen“ stellte die Staatsanwaltschaft zum Schluss zutreffend fest.

Jetzt blieb noch der versuchte gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr stehen. Dazu und zu dem Thema, um das es in dieser Verhandlung ja eigentlich geht, nämlich um Proteste gegen Autoverkehr, Straßenbau und Klimazerstörung hatten die Angeklagten und die Verteidigung einige Beweisanträge vorbereitet…

Tote im Straßenverkehr

Zum Beweis der Tatsache, dass auf deutschen Straßen durchschnittlich jeden Tag 9 Menschen sterben, 1053 Menschen sich verletzen, in 7358 Unfällen beantragen wir die Herbeiziehung und Inaugenscheinnahme einer Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen aus dem Jahr 2021

Relevanz:
Motorisierter Individualverkehr ist tödlich, stellt für alle Beteiligten eine allgegenwärtige Bedrohung für Leib und Leben dar. Das Ausmaß und die Intensität der Bedrohung von

(Grund-)Rechtsgütern ist enorm. Dennoch: weiter werden neue Straßen gebaut, Autos produziert, ein Autofreak zum Verkehrsminister gewählt.

Ein Notstand nach §34 StGB liegt vor.“ …Trug eine Angeklagte vor.

„Zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“

Der Beweisantrag wurde vom Gericht it der Begründung abgelehnt, die Beweisaufnahme sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Das ist ein fieser Trick, den das Gericht im Strafbefehlsverfahren anwenden kann, ohne sich inhaltlich mit dem Beweisantrag auseinanderzusetzen:
Beweisanträge können im [Strafbefehlsverfahren] daher ohne Beschränkung auf die Kataloggründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden. Ihre Ablehnung ist bereits dann möglich, wenn das Gericht die Erhebung des angebotenen Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich erachtet.“ – KG Beschl. v. 16.10.2017 – (5) 121 Ss 143/17 (65/17), BeckRS 2017, 144250

Rechtfertigender Notstand § 34 StGB

Was ist denn dieser §34 StGB?

Der rechtfertigende Notstand gestattet ein Rechtsgutverletzendes Verhalten um ein höheres Gut zu schützen. D.h. kurzgefasst, ich darf (bedingt) Gesetze brechen, wenn ich damit Wichtigeres schütze.

Hierzu der Paragraph 34 aus dem StGB:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Das Gericht hat Nachweispflicht, d.h. wenn ein Angeklagter sich auf den rechtfertigenden Notstand beruft, muss das umfassend geprüft werden. Im Zweifel muss das für den Angeklagten günstigere gelten gelassen werden. Weitere Beispiele sind zu finden auf der Seite der Projektwerkstatt Saasen. (www.projektwerkstatt.de → Rechtfertigender Notstand)

Eines der wenigen Ausnahmen, wo Aktivisten mit dem rechtfertigendem Notstand freigesprochen wurden, war ein Urteil in Magdeburg (11.10.2017), es ging um Tierrechtler*innen die heimliche Filmaufnahmen von Tierquälereien machten. Hintergrund waren heimlich durchgeführte Rechercheaufnahmen in Schweinemastanlagen in Sachsenanhalt. Der Vorwurf war Hausfriedensbruch. Interessant an der Rechtssprechung ist u.a. das die Aktivist*innen nicht sofort anzeige wegen verstoßes gegen das Tischutzgesetz erstatteten sondern die Aufnahmen zunächst zusamen mit Fernsehsendern veröffentlichten, zu einen Zeitpunkt als die Tiere schon längst geschlachtet wurden. Sie haben mit dieser Aktion also nicht direkt die betroffenen Tiere – die sie gefilmt haben – geholfen, sondern wollten auf einen weitreichenderen Gesellschaftlichen Wandel hinwirken.

Dieses Urteil geschah genau vor der Strafkammer, deren Nichtbeachtung des § 34 StGB beim Feldbefreiungsprozess von Gatersleben zu einer Revision führte und das Verfahren hätte wiederholt werden müssen. Das geschah dann nicht, sondern es wurde eingestellt.

Beweisantrag zur A39

Der Autoverkehr als solches, im konkreten und regionalen Bezug damit auch der Ausbau der A39 stellt eine konkrete Gefahr für wichtige Rechtsgüter dar. Darauf bezog sich der nächste Beweisantrag

Zum Beweis der Tatsache dass

die A 39 zu einem fortschreitenden Flächenverbrauch für Siedlung, Gewerbe und Verkehr führt

und steht somit im Widerspruch zu zentralen Zielen eines nachhaltigen Natur-, Klima-, Arten-,Gewässer- und Bodenschutzes, wie sie von allen Bundesregierungen formuliert wurden beantragen wir die Ladung und Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Ulf Amelung, zu laden über: Am Hang 5, 21379 Scharnebeck

Die Begründung sei hier erspart. Ausführliche Argumentationslinien gegen den Ausbau der A39 sind aber unter Anderem hier nachzulesen: https://keine-a39.blogspot.com

Der Beweisantrag wurde natürlich wieder mit derselben Begründung wie der davor abgelehnt. Wo ein Richter es sich leicht machen kann, tut er dies meist auch.

Ordnungsamt Bayern

Die Aktivist*innen an der A39 waren bei weitem nicht die Ersten und Einzigen, die Banneraktionen auf deutschen Autobahnen machen. Lange vor der Aktion auf der A39 wurde Anderem von Polizei, Feuerwehr und Ordnungsamt über der A8 bei Streitheim in einer vergleichbaren Aktion ein großes Banner angebracht.

Darauf bezog sich der nächste Beweisantrag der Verteidigung:

Zum Beweis der Tatsachen, dass

  1. im April 2018 Polizist*innen, Feuerwehrleute und andere Menschen gemeinsam ein großes Banner über der A8 bei Streitheim aufhängten
  2. es während dieser Aktion auf der A8 zu keinen Staus, Verkehrsstörungen, Unfällen, Erschreck- oder Ausweichmanövern oder ähnlichem kam
  3. Die Tatbeteiligten bei der Aktion im April 2018 weder straf- noch zivilrechtlich verfolgt wurden

beantragen wir als Beweismittel

  1. die Inaugenscheinnahme eines Fotos aus der Augsburger Allgemeinen von jener Aktion
  2. die Ladung und Vernehmung des Zeugen G. Weishaupt, Leiter des Ordnungsamtes Günzburg und Tatbeteiligter bei oben genannter Aktion

Begründung:

Uniformtränger*innen können also ungestraft Banneraktionen über Autobahnen durchführen. Wenn Menschen ohne Uniform und schlimmer noch – mit autofeindlicher Gesinnung – vergleichbare Aktionen durchführen soll das strafbar sein?
Eine Bestrafung der Aktivist*innen wegen der Transpiaktion über der A39 würde gegen Gleichheitsgrundsatz sowie den Bestimmtheitsgrundsatz, welcher sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstaats- und Demokratieprinzip herleitet (Art.20, Art.28 Abs. 1 GG) sowie gegen Art.103 Abs. 2 GG (keine Strafe ohne Gesetz) verstoßen: Bürger*innen müssen erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus ihrem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wären die Bürger*innen der Willkür des Staates ausgesetzt.

Staatsanwalt versucht, den Ton anzugeben

Hmmm, dass an anderen Orten solche Banneraktionen sogar von Ordnungsämtern und Cops durchgeführt werden, ohne danach strafrechtlich geandet zu werden, scheint Richter Bille in Helmstedt wohl auch egal zu sein. Der Beweisantrag wird wie die vorherigen abgelehnt.

Hält das Gericht die Beweisaufnahme dazu wirklich für nicht erforderlich? Oder fügt es sich einfach dem Dominanten Ton von Staatsanwalt Londa. Immer wieder versucht die StA den Ton anzugeben, dem Richter Ablehnungsgründe für irgendwelche Anträge der Angeklagten in den Mund zu legen und die Sitzungsleitung an sich zu reißen. Der Vorsitzende lässt das auch ohne sichtliche Qualen über sich ergehen. Oft spricht er einfach nach, was die StA ihm in den Mund legt. Ist das bequemer oder ist die StA einfach so dominant, dass Richter Bille nicht mithalten kann?

Seile zu kurz (nicht im Verkehrsraum)

Na gut. Banneraktionen scheinen so wenig das Problem zu sein, dass eine Beweisaufnahme dazu dem Gericht überflüssig vorkommt. Was ist denn dann das Problem? Das Klettern? Aber das hat doch ebenso wenig im Straßenraum stattgefunden wie das Aufhängen des Banners… komisch… Naja, dann braucht es dazu eben auch einen Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsachen, dass

die vom Angeklagten X beschlagnahmten Kletterseile jeweils eine Länge von 2m bzw. 1m hatten

das Kletterseil der Angeklagten Y eine Länge von 4m hatte und mit jeweils beiden Enden fest am Brückengeländer angeknotet war

beantragen wir als Beweismittel die Ladung und Vernehmung der Zeugin PK‘in Ippensen, zu laden über Polizeiinspektion Wolfsburg, Heßlinger Straße 27, 38440 Wolfsburg, sowie KHK‘in Claus (selbe Adresse).

Begründung:
Zeugin Ippensen war am Tag der hier verhandelten Tat vor Ort und kann oben genannteTatsache bezeugen. KHK‘in Claus war sachbearbeitende Beamtin, die sich mit den Asservaten beschäftigt hat und ist daher geeignet, oben behauptete Tatsache zu bezeugen.

Relevanz:
Selbst wenn die Kletternden bei der Aktion in das Lichtraumprofil der Autobahn hätten eindringen wollen (was eine absurde Unterstellung wäre) wäre ihnen das nicht möglich gewesen. Das Lichtraumprofil, also der Raum, der bau- und verkehrsrechtlichfreigehalten werden muss, um Verkehr zu ermöglichen endet auf Straßen in Deutschland in einer Höhe von 4,50m, auf Autobahnen in einer Höhe von 4,70m. OLG Koblenz 12. Zivilsenat dazu: „Es besteht keine generelle Verpflichtung […] den Luftraum über einer Fahrbahn bis 4 m von Hindernissen freizuhalten.“ (AZ: 12 U 1392/02 vom 15. Dezember 2003). Korrekterweise wurde von den Kletternden aber auch niemals eine Höhe von 4,70 über der Fahrbahn niemals unterschritten und die Angeklagten sind nie in das Lichtraumprofil der BAB39 eingetreten. Das wäre Ihnen aufgrund der Kürze der Kletterseile und der Art und Weise, in der diese am Brückengeländer angeschlagen waren, schlicht unmöglich gewesen.

Auch dieser Beweisantrag wurde seltsamerweise mit derselben Begründung abgelehnt… Wenn zur Erforschung der Wahrheit im Kontext des Vorwurfes des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die Frage irrelevant ist, ob denn die Aktion im Verkehrsraum stattgefunden hat, welche Fragen sind denn dann überhaupt relevant?

Ziviler Ungehorsam schafft Öffentlichkeit

Es folgte ein Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass ziviler Ungehorsam Öffentlichkeit schafft und damit auf tatsächliche konkrete Veränderungen hinwirken kann. Es folgte eine historische Abhandlung über erfolgreiche Proteste, die legale Grenzen auch deutlich überschritten. Publikum und Presse folgten aufmerksam und zustimmend, das Gericht schien immer mehr genervt, dass das Verfahren so einen inhaltlich-kämpferischen Touch bekommt.

Vertagt: 02. Mai, Nix ist vorbei!

Damit hatte das Amtsgericht Helmstedt genug für den Tag. Die Justizwachteln hatten sich bei einem Pläuschchen mit Richter Bille in der Pause schon über die Überstunden beschwert, die sie an diesem Tag machen mussten. Aus Mitleid mit den Justizwachteln, vielleicht aber auch, weil das Gericht froh war über eine Gelegenheit, dem ganzen Spuk, den es sich an diesem Tag beschert hat, ein Ende zu bereiten, unterbrach Richter Bille die Verhandlung.

Ob es einen zweiten Akt noch geben wird…? Erstmal ist jetzt für den 2. Mai auf 9:00 ein Fortsetzungstermin anberaumt. Wir sind jetzt gespannt, ob der stattfindet oder ob die Staatsanwaltschaft sich bis dahin der Albernheit ihrer Vorwürfe noch bewusst wird und vielleicht doch einstellt…

Fiese Tricks bei der Anreise

Am 02. Mai um 10:00 sollte die Verhandlung fortgesetzt werden. Da das Ganze ein Strafbefehlsverfahren war, waren die Angeklagten und ihre Verteidigis darauf bedacht, pünktlich zu erscheinen (ein Zuspätkommen hätte eine Verwerfung des Einspruchs und eine sofortige Rechtskraft des im Strafbefehl angesetzten Urteils zur Folge). Von Braunschweig aus reisten sie mit einem Zug an, der um 9:30 den Hauptbahnhof in Helmstedt erreichte. In Helmstedt angekommen bemerkten sie, dass auch Staatsanwalt Londa in demselben Zug saß. Am Bahnsteig wurde sich kurz gegrüßt. Dann schlugen die Angeklagten, Verteidigis und Unterstützis den kürzesten Weg zum Amtsgericht ein, während Staatsanwalt Londa einen Umweg nahm. Warum, das wurde schnell klar. Augenscheinlich waren in ganz Helmstedt Streifenfahrzeuge und Wannen postiert. Direkt hinter der ersten Kreuzung geriet dann die ganze Gruppe in eine polizeiliche Maßnahme.

Als Grund für die Maßnahme wurde eine angebliche Gefährdungslage erfunden und es sollten von allen die Personalien kontrolliert werden. Inoffiziell drängt sich aber der Verdacht auf, dass die Maßnahme schlicht und einfach den Zweck hatte, die Angeklagten zu spät im Gericht erscheinen zu lassen. Obwohl den Beamt*innen alle Ausweisdokumente vorlagen und die Angeklagten bereits eine Spontanversammlung als Aufzug zum Gerichtsgebäude angezeigt hatten, wurden sie nicht laufen gelassen, sondern unter lautstarkem Protest eine virtel Stunde lang in der Maßnahme gehalten. Zum Glück hatte ein Verteidiger ein Handy dabei, mit dem er im Gericht anrufen und die Verspätung ankündigen konnte. Als dann angeblich alle Personalien ausreichend kontrolliert waren, bewegte sich die Leute als Aufzug unter Polizeigeleit zum Amtsgericht.

Vor der Tür stand – schon lange angekommen – Staatsanwalt Londa und stänkerte, dass die Angeklagten zu spät seien und der Einspruch gegen die Strafbefehle nun doch verworfen werden solle.

Verworfen hat Richter Bille die Einsprüche aber vernünftigerweise dann doch nicht.

Verhandlung eröffnet, feindselige Stimmung

Die Verhandlung begann mit einer feindseligen Stimmung. Die Angeklagten unterstellten Staatsanwalt Londa, von der Maßnahme, in der sie gelandet sind, gewusst und deshalb einen anderen Weg gewählt zu haben oder vielleicht sogar, dass die Staatsanwaltschaft selbst diese Maßnahme inszeniert hat. Wie es denn wirklich war, werden wir vielleicht nie erfahren. Oder wird die Behördenakte, die durch das eingeleitete Verwaltungsverfahren gegen die Maßnahme entstanden ist da neue Erkenntnisse bringen?

Was bedeutet „versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ eigentlich?

Im letzten Verhandlungstag wurde ja bereits der Vorwurf der Nötigung eingestellt und die Verfolgung auf den Vorwurf des „versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ beschränkt. Doch was heißt das? Damit sollte das Gericht sich in dem nächsten Beweisantrag auseinandersetzen:

Zum Beweis der Tatsache dass der BGH mit Urteil vom 09.12.2021 folgende Entscheidung mit folgendem Tenor getroffen hat: „Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr […] zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht“ beantragen wir als Beweismittel die Herbeiziehung und Verlesung eben jenes Urteils mit dem Aktenzeichen 4 StR 167/21 (Fundstelle: openJur 2021, 47045)

Begründung:
Es folgen Zitate aus dem oben genannten Urteil: Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

[…] Noch bei Tageslicht gelangte [der Angeklagte] in den Bereich einer Brücke, die in etwa sieben Metern Höhe über eine Bundesstraße führt. Er ergriff aus einem Schotterhaufen mit einer Hand insgesamt 14 teilweise scharfkantige Schottersteine von unterschiedlicher Größe zwischen 3×3 cm bis 4×7 cm und einem Gesamtgewicht von etwa 470 g, um sie von der Brücke auf einen die Bundesstraße befahrenden Pkw fallen zu lassen. Dabei ging es ihm darum, Wut und Frust auf seine Mitpatienten durch den “Aufprall der Steine auf einem Fahrzeugdach und damit etwaig einhergehende Beschädigungen” abzubauen (UA 8). Da er keine Menschen töten, verletzen oder gefährden wollte, nahm er keine großen Steine.

[…] Infolge der von ihm benutzten “kleinen Steinchen” hielt er es nicht für möglich, dass diese die Frontscheibe des Fahrzeugs treffen, sie aufsplittern oder durchschlagen und Insassen treffen würden. Die mit dem Aufprall verbundenen Geräusche veranlassten den erschrockenen Geschädigten auch nicht zu einem unkontrollierten Fahrmanöver. Den Tod, die Verletzung oder eine Gefährdung der Insassen nahm der Angeklagte nicht billigend in Kauf. Den am Fahrzeugdach eingetretenen Sachschaden billigte er hingegen.

[…] Wie noch darzustellen sein wird, scheidet nach den Feststellungen des Landgerichts bereits die Vollendung des Grundtatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus. […] Dieser Qualifikationstatbestand ist nur verwirklicht, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die von ihm verursachte konkrete Gefahr verwirklicht (vgl. Wolters in SK-StGB, 9. Aufl., § 315 Rn. 13; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315 Rn. 22). Zwar muss seine Absicht nicht auf die Herbeiführung eines Personenschadens gerichtet sein, vielmehr reicht auch die Absicht aus, einen Sachschaden zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 218; LK-StGB/König, 13. Aufl., § 315 Rn. 113). Erforderlich ist aber stets, dass sich nach der Vorstellung des Täters durch seine Tathandlung im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB eine verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht (vgl. MüKo-StGB/Pegel, 3. Aufl., § 315 Rn. 91; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 315 Rn. 24).

Mithin muss, um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB zu qualifizieren, auch die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht hat. Dies wäre der Fall, wenn sein Tatentschluss zumindest auch darauf gerichtet war, die Windschutzscheibe des Fahrzeugs oder dessen Front zu treffen […]

Relevanz:

Mögen wir diese höchstrichterliche Rechtssprechung mal auf uns wirken lassen, uns alle an den Kopf fassen, diesen schütteln und uns fragen, warum wir hier eigentlich immer noch verhandeln…

Soso… Von einer Brücke Steine auf Autodächer fahrender Autos zu schmeißen ist nach Auffassung des obersten Gerichts [der ordentlichen Gerichtsbarkeit] in Deutschland nicht als „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ verurteilbar. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Braunschweig soll das bloße Klettern auf der Brücke ohne Einwirkung in den Verkehr aber schon unter diesem Gesichtspunkt strafbar sein. Hier zeigt sich mal wieder, dass es denen in Robe überhaupt nicht um Recht und Gesetz geht, sondern nur darum, Interessen der Machthabenden durchzusetzen. Das Interesse ist, frechen und kreativen Protest von Straßen fernzuhalten. Und deshalb wird weiter verhandelt, Legal, illegal, scheißegal…

§420 StPO

Auch dieser Beweisantrag sollte, wie übrigens sämtliche Beweisanträge, die von Angeklagten und Verteidigung in dieser Hauptverhandlung gestellt wurden, nach §420 StPO abgelehnt werden. „Zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“. Nach §420 ist Beweisantizipation in der Hauptverhandlung erlaubt. Der Paragraph soll das Verfahren beschleunigen. Tatsächlich hat Richter Bille aber durch die Anwendung des §420 das Verfahren aber nicht beschleunigt, sondern die Probleme nur ans Landgericht, an die Berufungsinstanz weitergeschoben.

Nochmal ganz klar: Die Aktion hat gar nicht auf der Straße stattgefunden

Zum Beweis der Tatsachedass in der aktuellen Fassung der RAA (Richtlinien für die Anlage von Autobahnen) der Autobahnraum in der Vertikalen wie folgt definiert ist:
„Der Überkopf-Sicherheitsraum auf Autobahnen ist 0,45 m hoch. Das bedeutet, dass die Höhe des gesamten Lichtraumes 4,70 m beträgt. In diesem Maß ist bereits ein Puffer von 0,20 m enthalten, um eine spätere Sanierung der Fahrbahn durch Überbauung zu ermöglichen.“ beantragen wir die Herbeiziehung und Inaugenscheinnahme der aktuellen Fassung der RAA

Das Gericht soll sich selbst ein Bild von einer solchen Aktion machen

Zum Beweis der Tatsache dass die Kletternden die Anwendung der für eine solche Kletteraktion erforderlichen und sicherheitsrelevanten Klettertechniken sowie eine Sach- und Fachgerechte Anwendung des verwendeten Klettermaterials beherrschen, beantragen wir als Beweismittel eine Nachstellung der Aktion an derselben Brücke sowie die Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Anwendung von Kletter- und Sicherungstechniken durch die Kletternden sowie betreffend der Materialkunde der Angeklagten.

Begründung:

Ein Sachverständigengutachten, welches auf Beobachtung und Begutachtung einer möglichst exakten Nachstellung der hier zur Verhandlung stehenden Aktion beruht, dürfte wohl das geeignetste Beweismittel sein, die Tatsache zu bezeugen, dass die Angeklagten ihr Handwerk verstehen und auch professionell anzuwenden wissen.

Relevanz:

Dass nur professionell agierende Kletterpersonen an der Brücke agierten sei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie von Leib und Leben sowohl der Kletternden als auch der Autofahrenden auf der BAB39 durch etwaige Abstürze entgegengestellt. Eine Gefährdung jeglicher Personen sowie der Verkehrssicherheit wahr wohl durch die Angeklagten nicht intendiert, sondern vielmehr mit größtmöglicher Sorgfalt versucht worden zu vermeiden.

Verhandlung im Grünen?

Um die angespannte und feindselige Stimmung im Gerichtssaal aufzulockern, beantragten die Angeklagten, die Verhandlung nach draußen auf den Platz vor dem Gerichtsgebäude zu verlegen. Die frische Luft und die Sonnenstrahlen würden die Stimmung und das Wohlbefinden bei allen Beteiligten deutlich heben. Das Gericht war da wohl leider anderer Meinung, jedenfalls wurde der Antrag abgelehnt.

Intermezzo: Anträge auf Protokollierung:

„Ich äh möchte äh zu Protokoll geben, dass die Person in der ersten Reihe äh zweiter Platz sitzt äh mit laufendem Gelächter äh dauerhaft durch Gelächter auffällt oder äh dauerhaft lacht“

– Staatsanwalt Londa

„Ich möchte gerne zu Protokoll geben, dass der Herr Staatsanwalt sich beim Verlesen der Beweisanträge fortlaufend die Ohren zuhält“

– Angeklagte Person 1

„Und ich möchte zu Protokoll geben, dass der Staatsanwalt durch Schreien auffällt“

– Angeklagte Person 2

„Ich möchte zu Protokoll geben, dass die Person im Zuschauersaal in der ersten Reihe, die vorhin ermahnt worden ist, und auf dem rechten Platz – aus meiner Sicht – saß jetzt auf dem linken Platz sitzt, ihren Platz also getauscht hat. Ungebührliches Verhalten ist ja auch hier Hütchenspielchen“

– Richter Bille

Beweisantrag: Autos sind gefährliche Gegenstände

Zum Beweis der Tatsache, dass Autos gefährliche Gegenstände sind, beantrage ich die Vernehmung des hier anwesenden Justizbeamten.

Begründung: Autos sind gefährlich für Verkehrsteilnehmer*innen und überhaupt für die Umwelt und das Klima. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit entsteht durch Autos und nicht durch Menschen, die versuchen, auf diese Gefahr hinzuweisen, indem sie von Autobahnbrücken baumeln. Als ich heute von den Justizbeamt*innen kontrolliert wurde, wurde mir sogar ein Spielzeugauto abgenommen. Das zeigt, wie krass gefährlich alle Autos sind, wenn selbst kleine Spielzeugautos von Sicherheitsbeamt*innen als gefährliche Gegenstände eingestuft werden. Dennoch handelt es sich bei diesen Gefahren im Straßenverkehr um eine rechtlich gebilligte Gefahr, die durch Abseilaktionen nicht erhöht wird.

Weitere Beweisanträge

Es folgten weitere Beweisanträge:

  • die Angeklagten hatten keine unbefestigten Gegenstände an sich, die hätten runterfallen können
  • das Kletterzeug war genormt und stabil
  • Menschen stehen auf deutschen Autobahnen im Jahr im Schnitt 120 Stunden im Stau (zielt auf Nicht-Verwerflichkeit der Aktion ab)
  • Vergleich mit einer Aktion, wo mit Hebebühnen über der A71 über fließendem Verkehr Brückenarbeiten durchgeführt wurden

Pladoyer der Staatsanwaltschaft

Hier wird das Pladoyer in Auszügen wörtlich wiedergegeben

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren. Insgesamt stehen wir hier am Ende einer relativ… oder freundlich formuliert: einer relativ bunten Beweisaufnahme, die insbesondere durch das – so will ichs mal formulieren – unkonventionelle Auftreten der Angeklagten M. G. Und T. sowie ihrer Mitstreiterinnen und Mitstreiter geprägt war. Im Ergebnis ist jedenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaftnicht gelungen jedenfalls den in den Stafbefehlsentwürfen vorgeworfenen versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu entkräften.“

Zwar haben die Angeklagten in ihren langen Eröffnungsreden keine Angabe zur Sache gemacht, sondern vielmehr zu anderen, mehr oder weniger interessanten Themen hervorgetragen, aber insgesamt keine Angaben zu ihrer Beteiligung an der Aktion – so will ichs mal hier nennen – am 23. März an der besagten Autobahnbrücke an der A39 gemacht. Dass die Angeklagten sich nicht zur Sache einlassen ist ihr gutes Recht, das ist ihnen nicht zur Last zu legen. Andererseits möchte ich an dieser Stelle anfügen, das ist auch im heutigen Verhandlungstermin deutlich zu Tage getreten, dass die Angeklagten sich einerseits sehr wohl ihrer strafprozessualen Rechte bewusst sind, auf der anderen Seite es allerdings mit der Rechtsfolge nicht soo genau nehmen, worauf ich auch zum späteren Zeitpunkt nochmal zurückkommen möchte.“

Urteil vom Amtsgericht Helmstedt:
https://gerichtesindzumessenda.noblogs.org/files/2022/09/Urteil-ocr_anonymisiert.pdf

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